Contents
- 1 Art. 1 Name, Sitz und Sprache
- 2 Art. 2 Zweck
- 3 Art. 3 Allgemeine Prinzipien
- 4 Art. 4 Mitgliedschaft
- 5 Art. 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- 6 Art. 6 Piratenversammlung
- 7 Art. 7 Versammlungspräsident
- 8 Art. 8 Vorstand
- 9 Art. 9 Piratengericht
- 10 Art. 10 Finanzierung
- 11 Art. 11 Schlussbestimmungen
- 12 Anhang
Art. 1 Name, Sitz und Sprache
- Unter dem Namen «Piraten ohne Grenzen», abgekürzt «POG», «Pirates sans Frontiere», abgekürzt «PSF», «Pirates without Borders», abgekürzt «PWB» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in St. Gallen SG.
- Die deutsche Fassung der Statuten rechtsverbindlich.
Art. 2 Zweck
- Zweck des Vereins ist die Förderung der internationalen Piratengemeinschaft mit
folgenden Zielen:
a. Aufbau und Stärkung länderübergreifender Zusammenarbeit zur Förderung
freier Menschen, freien Wissens, freier Kultur, freier Software und
digitaler Nachhaltigkeit;
b. Das Bewusstsein über die globale Natur von Menschenrechten und der
Auswirkungen internationaler Handels- und Wirtschaftsabkommen schärfen;
c. Eine internationale Gesinnung des Respekts und der Völkerfreundschaft
zu fördern, als Grundlage für die Erreichung der Ziele der Piratenbewegung;
d. Weltanschauliche Perspektiven aufzuzeigen, damit in der Gesellschaft
mehr Freiheit und Demokratie verwirklicht wird
Art. 3 Allgemeine Prinzipien
- Die Piraten ohne Grenzen und ihre Organe verfahren nach den Grundsätzen:
a. der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit;
b. des Datenschutzes und der Transparenz;
c. der Meinungsfreiheit und des Respekts;
d. der Partizipation und der Verantwortung. - Der Kerngehalt der Grundsätze ist unantastbar. Wichtige Einschränkungen müssen
in staatlichem Recht, den Statuten oder einer Ordnung vorgesehen sein. - Die Tätigkeit des Vereins und der geförderten Projekte dürfen den Zielen der Piratenparteien
nicht zuwider laufen.
Art. 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder der Piraten ohne Grenzen sind juristische und natürliche Personen sowie
Nationale Niederlassungen. - Die Piraten sind diejenigen Mitglieder, welche als solche durch den Vorstand bestätigt worden sind. Werden mehr als zwei Mitgliederbeiträge geschuldet, kann der Vorstand diese aus der Liste der Mitglieder streichen.
- Für die Aufnahme und Verwaltung der Mitglieder ist der Vorstand zuständig.
Art. 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht, sich über Vereinsbelange zu informieren und an Veranstaltungen
teilzunehmen. - Jeder Pirat hat Stimmrecht sowie aktives Wahlrecht, sofern er das 16. Altersjahr vollendet
hat. Um diese ausüben zu können, muss der Pirat akkreditiert werden. Jede
Stimm- und Wahlrechtsvertretung ist ausgeschlossen. - Jeder Pirat hat das passive Wahlrecht, sofern er das 18. Altersjahr zurückgelegt hat.
Niemand kann gleichzeitig mehr als ein gewähltes Amt der Piraten ohne Grenzen
bekleiden. - Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Zweck und die Grundsätze der Piraten ohne
Grenzen zu respektieren und Schaden davon abzuwenden sowie alle anderen Mitglieder
mit Anstand und Respekt zu behandeln.
Art. 6 Piratenversammlung
- Die Piratenversammlung ist zuständig für:
a. die Wahlen;
b. den Beschluss des Budgets und des Mitgliederbeitrags;
c. die Anerkennung von Nationalen Niederlassungen;
d. die Genehmigung der Jahresberichte, der Jahresrechnung und die Déchargeerteilung;
e. die Statutenänderungen durch Zweidrittelmehrheit;
f. die Referenden gemäss Art. 7 Abs. 2 auf Antrag oder als Referendum;
g. die Oberaufsicht über den Vorstand und das Piratengericht;
h. die Einsetzung einer Revision sowie bei Bedarf einer Untersuchungskommission;
i. der Erteilung von Aufträgen an andere Organe;
j. den Erlass von Ordnungen. - Ein Geschäft entsteht auf begründeten Antrag von drei Piraten oder eines Organs,
welche ebenfalls bis 48 Stunden vor der Beschlussfassung Änderungs- und Gegenanträge
zu Geschäften stellen können. - Die Piratenversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt und wird durch den Versammlungspräsidenten in Absprache mit dem Vorstand einberufen. Ist der Versammlungspräsident nicht verfügbar oder handlungsunfähig, wird die Piratenversammlung vom Präsidenten einzuberufen. In diesem Fall ist ein neuer Versammlungspräsident zu wählen.
- Die Einberufung der Piratenversammlung in Natura erfolgt per Email sowie im Publikationsorgan
bis spätestens vier Wochen vor der Versammlung. Die traktandierten
Geschäfte sind in gleicher Weise bis zwei Wochen vor der Versammlung bekannt
zu geben. - Die Piratenversammlung kann auch durch Urabstimmung, entweder online, offen
und namentlich, online geheim und ausreichend kryptografisch gesichert und
nachvollziehbar oder brieflich und geheim, entscheiden. - Die Urabstimmung dauert mindestens eine Woche und ist mindestens drei Tage
vorher unter Angabe des Geschäfts per Email sowie im Publikationsorgan anzukündigen.
Es ist eine Diskussion zu ermöglichen.
Art. 7 Versammlungspräsident
- Der Versammlungspräsident ist zuständig für die Organisation der Debatte und Beschlussfassung
der Piratenversammlung. - Der Versammlungspräsident entscheidet über die Behandlung der Geschäfte der
Piratenversammlung durch Versammlung oder Urabstimmung. Er berücksichtigt
dabei insbesondere die Tragweite und Dringlichkeit des Geschäftes und allfällig
vorgebrachte Gründe für eine geheime Abstimmung. - Der Versammlungspräsident wird von der Piratenversammlung für ein Amtsjahr gewählt
werden.
Art. 8 Vorstand
- Der Vorstand ist zuständig für:
a. die strategische und operative Leitung des Vereins;
b. die Vertretung des Vereins gegen Aussen;
c. die Bereitstellung der Infrastruktur, Organisation der Veranstaltungen und
Buchführung;
d. die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht anderen Organen
vorbehalten sind,
e. die Information der Mitglieder;
f. der Erlass von Reglementen für Angelegenheit im Rahmen seiner Zuständigkeit. - Folgende Vorstandbeschlüsse sind referendumsfähig:
a. den Beschluss von politischen Positionen;
b. die Änderung des Budgets.
c. der Mitgliedschaft in anderen Organisationen, - Das Referendum gilt als zustandegekommen, wenn drei Piraten innert 48 Stunden
dem Beschluss in Textform widersprechen. Die Referendumsfrist beginnt mit der
Veröffentlichung im Publikationsorgan und hemmt den Beschluss. - Der Vorstand wird von der Piratenversammlung für zwei Amtsjahre gewählt und
setzt sich aus Präsident, Verwalter und Schatzmeister zusammen. Der Vorstand bleibt zur rechtsgültigen Neuwahl eines neuen Vorstands im Amt.
Art. 9 Piratengericht
- Das Piratengericht mit Sitz in Bern entscheidet als Schiedsgericht im Sinne der
Schweizerischen Zivilprozessordnung über Streitigkeiten unter Mitgliedern im Zusammenhang
mit Piraten ohne Grenzen und ihren nationalen Niederlassungen sowie
über solche betreffend Mitgliedschaft und Statuten. - Jedes Mitglied, das rechtswidrig durch ein anderes Mitglied in seinen Rechten verletzt
wird, kann das Piratengericht zur Verhängung einer Ordnungsmassnahme anrufen. - Schadet ein Mitglied in Verletzung seiner Pflichten dem Zweck oder den Positionen
der Piraten ohne Grenzen, so kann das Piratengericht durch jedes Organ, jede nationale
Niederlassung oder drei Piraten zur Verhängung einer Ordnungsmassnahme
angerufen werden. - Eine Ordnungsmassnahme kann aus einer Geldstrafe zugunsten der Piraten ohne
Grenzen, dem zeitweisen Entzug des passiven Wahlrechts, dem zeitweisen Ausschluss
oder einer Kombination der Vorgenannten bestehen. Sie kann ganz oder
teilweise zur Bewährung ausgesetzt werden. - Das Piratengericht ist bei Ordnungsmassnahmen nicht an die Anträge gebunden
und bemisst diese nach der Schwere der Verletzung, dem Verschulden sowie den
persönlichen Verhältnissen des Verletzers. - Das Piratengericht setzt sich aus einem Präsidenten und bis zu vier Richtern zusammen,
welche von der Piratenversammlung individuell für vier Jahre gewählt
werden, falls das Piratengericht nicht durch die Piratenpartei Schweiz oder eine
Piratenpartei in der Schweiz besetzt wird. - Das Piratengericht organisiert sich selbst und das Verfahren.
- Die Verfahrenssprache vor dem Piratengericht ist Englisch, ausser die Parteien einigen
sich auf Deutsch oder Französisch. - Die Richter des Piratengerichts erheben keine Entschädigungen, solange die vorgelegte
Rechtsfrage nach Schweizer Recht beurteilt werden kann. Für Verfahren in
denen gemäss IPRG anderes Recht zur Anwendung kommt, können die Richter für
den Aufwand entschädigt werden.
Art. 10 Finanzierung
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- Die Piraten ohne Grenzen finanziert sich hauptsächlich aus Mitgliederbeiträgen
und Spenden. Weitere Möglichkeiten zur Finanzierungwerden sind nicht ausgeschlossen. - Spenden werden mit Nennung des Betrags und des Spenders zwecks Transparenz
veröffentlicht, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a. die Spende übersteigt einen Betrag von CHF 500.– pro Rechnungsjahr;
b. die Spende stammt von einer juristischen Person.
- Die Piraten ohne Grenzen finanziert sich hauptsächlich aus Mitgliederbeiträgen
Art. 11 Schlussbestimmungen
- Das offizielle Publikationsorgan ist die Website «https://pirates-without-borders.ch ».
- Die jeweilige Amtszeit beginnt jeweils mit dem Tag der Wahl und endet spätestens mit der Neuwahl des Vorstandes. Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar des Jahres und endet am 31. Dezember des Jahres.
- Bei einer Auflösung von Amtes wegen oder durch gerichtliche Anordnung wird das
verbleibende Vereinsvermögen unter den Piraten aufgeteilt.
Anhang
Art. A Inkrafttreten
- Änderungen der Statuten treten sofort nach Beschluss in Kraft.
Art. B Mitgliederbeitrag
- Die Höhe des Mitgliederbeitrages für das Rechnungsjahr umfasst 32 €.
- Piraten mit geringerem Einkommen können einen Betrag von 16 € entrichten.
- Der Beitrag für das Rechnungsjahr 2015 wird von der Piratenversammlung ordnungsgemäss
festgelegt.
Stand: 27.02.2021