Pirates Without Borders
Statuten

Statuten

Art. 1 Name, Sitz und Sprache

  1.  Unter dem Namen «Piraten ohne Grenzen», abgekürzt «POG», «Pirates sans Frontiere», abgekürzt «PSF», «Pirates without Borders», abgekürzt «PWB» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in St. Gallen SG.
  2. Die deutsche Fassung der Statuten rechtsverbindlich.

Art. 2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der internationalen Piratengemeinschaft mit
    folgenden Zielen:
    a. Aufbau und Stärkung länderübergreifender Zusammenarbeit zur Förderung
    freier Menschen, freien Wissens, freier Kultur, freier Software und
    digitaler Nachhaltigkeit;
    b. Das Bewusstsein über die globale Natur von Menschenrechten und der
    Auswirkungen internationaler Handels- und Wirtschaftsabkommen schärfen;
    c. Eine internationale Gesinnung des Respekts und der Völkerfreundschaft
    zu fördern, als Grundlage für die Erreichung der Ziele der Piratenbewegung;
    d. Weltanschauliche Perspektiven aufzuzeigen, damit in der Gesellschaft
    mehr Freiheit und Demokratie verwirklicht wird

Art. 3 Allgemeine Prinzipien

  1. Die Piraten ohne Grenzen und ihre Organe verfahren nach den Grundsätzen:
    a. der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit;
    b. des Datenschutzes und der Transparenz;
    c. der Meinungsfreiheit und des Respekts;
    d. der Partizipation und der Verantwortung.
  2. Der Kerngehalt der Grundsätze ist unantastbar. Wichtige Einschränkungen müssen
    in staatlichem Recht, den Statuten oder einer Ordnung vorgesehen sein.
  3. Die Tätigkeit des Vereins und der geförderten Projekte dürfen den Zielen der Piratenparteien
    nicht zuwider laufen.

Art. 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder der Piraten ohne Grenzen sind juristische und natürliche Personen sowie
    Nationale Niederlassungen.
  2. Die Piraten sind diejenigen Mitglieder, welche als solche durch den Vorstand bestätigt worden sind. Werden mehr als zwei Mitgliederbeiträge geschuldet, kann der Vorstand diese aus der Liste der Mitglieder streichen.
  3. Für die Aufnahme und Verwaltung der Mitglieder ist der Vorstand zuständig.

Art. 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, sich über Vereinsbelange zu informieren und an Veranstaltungen
    teilzunehmen.
  2. Jeder Pirat hat Stimmrecht sowie aktives Wahlrecht, sofern er das 16. Altersjahr vollendet
    hat. Um diese ausüben zu können, muss der Pirat akkreditiert werden. Jede
    Stimm- und Wahlrechtsvertretung ist ausgeschlossen.
  3. Jeder Pirat hat das passive Wahlrecht, sofern er das 18. Altersjahr zurückgelegt hat.
    Niemand kann gleichzeitig mehr als ein gewähltes Amt der Piraten ohne Grenzen
    bekleiden.
  4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Zweck und die Grundsätze der Piraten ohne
    Grenzen zu respektieren und Schaden davon abzuwenden sowie alle anderen Mitglieder
    mit Anstand und Respekt zu behandeln.

Art. 6 Piratenversammlung

  1. Die Piratenversammlung ist zuständig für:
    a. die Wahlen;
    b. den Beschluss des Budgets und des Mitgliederbeitrags;
    c. die Anerkennung von Nationalen Niederlassungen;
    d. die Genehmigung der Jahresberichte, der Jahresrechnung und die Déchargeerteilung;
    e. die Statutenänderungen durch Zweidrittelmehrheit;
    f. die Referenden gemäss Art. 7 Abs. 2 auf Antrag oder als Referendum;
    g. die Oberaufsicht über den Vorstand und das Piratengericht;
    h. die Einsetzung einer Revision sowie bei Bedarf einer Untersuchungskommission;
    i. der Erteilung von Aufträgen an andere Organe;
    j. den Erlass von Ordnungen.
  2. Ein Geschäft entsteht auf begründeten Antrag von drei Piraten oder eines Organs,
    welche ebenfalls bis 48 Stunden vor der Beschlussfassung Änderungs- und Gegenanträge
    zu Geschäften stellen können.
  3. Die Piratenversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt und wird durch den Versammlungspräsidenten in Absprache mit dem Vorstand einberufen. Ist der Versammlungspräsident nicht verfügbar oder handlungsunfähig, wird die Piratenversammlung vom Präsidenten einzuberufen. In diesem Fall ist ein neuer Versammlungspräsident zu wählen.
  4. Die Einberufung der Piratenversammlung in Natura erfolgt per Email sowie im Publikationsorgan
    bis spätestens vier Wochen vor der Versammlung. Die traktandierten
    Geschäfte sind in gleicher Weise bis zwei Wochen vor der Versammlung bekannt
    zu geben.
  5. Die Piratenversammlung kann auch durch Urabstimmung, entweder online, offen
    und namentlich, online geheim und ausreichend kryptografisch gesichert und
    nachvollziehbar oder brieflich und geheim, entscheiden.
  6. Die Urabstimmung dauert mindestens eine Woche und ist mindestens drei Tage
    vorher unter Angabe des Geschäfts per Email sowie im Publikationsorgan anzukündigen.
    Es ist eine Diskussion zu ermöglichen.

Art. 7 Versammlungspräsident

  1. Der Versammlungspräsident ist zuständig für die Organisation der Debatte und Beschlussfassung
    der Piratenversammlung.
  2. Der Versammlungspräsident entscheidet über die Behandlung der Geschäfte der
    Piratenversammlung durch Versammlung oder Urabstimmung. Er berücksichtigt
    dabei insbesondere die Tragweite und Dringlichkeit des Geschäftes und allfällig
    vorgebrachte Gründe für eine geheime Abstimmung.
  3. Der Versammlungspräsident wird von der Piratenversammlung für ein Amtsjahr gewählt
    werden.

Art. 8 Vorstand

  1. Der Vorstand ist zuständig für:
    a. die strategische und operative Leitung des Vereins;
    b. die Vertretung des Vereins gegen Aussen;
    c. die Bereitstellung der Infrastruktur, Organisation der Veranstaltungen und
    Buchführung;
    d. die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht anderen Organen
    vorbehalten sind,
    e. die Information der Mitglieder;
    f. der Erlass von Reglementen für Angelegenheit im Rahmen seiner Zuständigkeit.
  2. Folgende Vorstandbeschlüsse sind referendumsfähig:
    a. den Beschluss von politischen Positionen;
    b. die Änderung des Budgets.
    c. der Mitgliedschaft in anderen Organisationen,
  3. Das Referendum gilt als zustandegekommen, wenn drei Piraten innert 48 Stunden
    dem Beschluss in Textform widersprechen. Die Referendumsfrist beginnt mit der
    Veröffentlichung im Publikationsorgan und hemmt den Beschluss.
  4. Der Vorstand wird von der Piratenversammlung für zwei Amtsjahre gewählt und
    setzt sich aus Präsident, Verwalter und Schatzmeister zusammen. Der Vorstand bleibt zur rechtsgültigen Neuwahl eines neuen Vorstands im Amt.

Art. 9 Piratengericht

  1. Das Piratengericht mit Sitz in Bern entscheidet als Schiedsgericht im Sinne der
    Schweizerischen Zivilprozessordnung über Streitigkeiten unter Mitgliedern im Zusammenhang
    mit Piraten ohne Grenzen und ihren nationalen Niederlassungen sowie
    über solche betreffend Mitgliedschaft und Statuten.
  2. Jedes Mitglied, das rechtswidrig durch ein anderes Mitglied in seinen Rechten verletzt
    wird, kann das Piratengericht zur Verhängung einer Ordnungsmassnahme anrufen.
  3. Schadet ein Mitglied in Verletzung seiner Pflichten dem Zweck oder den Positionen
    der Piraten ohne Grenzen, so kann das Piratengericht durch jedes Organ, jede nationale
    Niederlassung oder drei Piraten zur Verhängung einer Ordnungsmassnahme
    angerufen werden.
  4. Eine Ordnungsmassnahme kann aus einer Geldstrafe zugunsten der Piraten ohne
    Grenzen, dem zeitweisen Entzug des passiven Wahlrechts, dem zeitweisen Ausschluss
    oder einer Kombination der Vorgenannten bestehen. Sie kann ganz oder
    teilweise zur Bewährung ausgesetzt werden.
  5. Das Piratengericht ist bei Ordnungsmassnahmen nicht an die Anträge gebunden
    und bemisst diese nach der Schwere der Verletzung, dem Verschulden sowie den
    persönlichen Verhältnissen des Verletzers.
  6. Das Piratengericht setzt sich aus einem Präsidenten und bis zu vier Richtern zusammen,
    welche von der Piratenversammlung individuell für vier Jahre gewählt
    werden, falls das Piratengericht nicht durch die Piratenpartei Schweiz oder eine
    Piratenpartei in der Schweiz besetzt wird.
  7. Das Piratengericht organisiert sich selbst und das Verfahren.
  8. Die Verfahrenssprache vor dem Piratengericht ist Englisch, ausser die Parteien einigen
    sich auf Deutsch oder Französisch.
  9. Die Richter des Piratengerichts erheben keine Entschädigungen, solange die vorgelegte
    Rechtsfrage nach Schweizer Recht beurteilt werden kann. Für Verfahren in
    denen gemäss IPRG anderes Recht zur Anwendung kommt, können die Richter für
    den Aufwand entschädigt werden.

Art. 10 Finanzierung

    1. Die Piraten ohne Grenzen finanziert sich hauptsächlich aus Mitgliederbeiträgen
      und Spenden. Weitere Möglichkeiten zur Finanzierungwerden sind nicht ausgeschlossen.
    2. Spenden werden mit Nennung des Betrags und des Spenders zwecks Transparenz
      veröffentlicht, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
      a. die Spende übersteigt einen Betrag von CHF 500.– pro Rechnungsjahr;
      b. die Spende stammt von einer juristischen Person.

Art. 11 Schlussbestimmungen

  1. Das offizielle Publikationsorgan ist die Website «https://pirates-without-borders.ch ».
  2. Die jeweilige Amtszeit beginnt jeweils mit dem Tag der Wahl und endet spätestens mit der Neuwahl des Vorstandes. Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar des Jahres und endet am 31. Dezember des Jahres.
  3. Bei einer Auflösung von Amtes wegen oder durch gerichtliche Anordnung wird das
    verbleibende Vereinsvermögen unter den Piraten aufgeteilt.

Anhang

Art. A Inkrafttreten

  1. Änderungen der Statuten treten sofort nach Beschluss in Kraft.

Art. B Mitgliederbeitrag

  1. Die Höhe des Mitgliederbeitrages für das Rechnungsjahr umfasst 32 €.
  2. Piraten mit geringerem Einkommen können einen Betrag von 16 € entrichten.
  3. Der Beitrag für das Rechnungsjahr 2015 wird von der Piratenversammlung ordnungsgemäss
    festgelegt.

Stand: 27.02.2021